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Richtlinie des BMF vom 26.01.2015, BMF-010220/0001-VI/9/2015
1 Elektrizitätsabgabe

1.5 Erhebung der Abgabe

1.5.1 Selbstberechnung und Entrichtung der Abgabe

37Die Elektrizitätsabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und gemäß § 5 Abs. 1 ElAbgG monatlich zu entrichten; die Elektrizitätsabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der Lieferung, des Verbrauchs oder der Weiterleitung fällig (zu den Bagatellgrenzen des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 ElAbgG siehe unten Rz 43a und Rz 43b).

Es kann dabei zu unterschiedlichen Berechnungen kommen, je nachdem ob innerhalb des Jahres in regelmäßigen Abständen die tatsächlich gelieferte bzw. verbrauchte Menge festgestellt wird.

Wird die Liefer- bzw. Verbrauchsmenge konkret festgestellt und auch abgerechnet, dann ist diese konkrete Menge elektrischer Energie zu versteuern. Dies wird jedenfalls bei industriellen oder gewerblichen Großkunden der Fall sein.

1.5.2 Sondervorschriften für Haushaltskunden und Kleinabnehmer

38Wird hingegen die Liefer- bzw. Verbrauchsmenge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt, dann hat der Lieferer, Verbraucher oder Netzbetreiber monatlich ein Zwölftel der Gesamtjahresmenge zu versteuern bzw. abzuführen.

Dies wird vor allem bei Haushaltskunden und Kleinabnehmern der Fall sein, bei denen die Liefermenge nur einmal pro Jahr festgestellt wird.

In diesem Fall kann von den Vorjahresmengen ausgegangen werden.

Etwaige Abweichungen vom tatsächlichen Jahresverbrauch sind beim letzten Fälligkeitstag für jedes Jahr auszugleichen. Bei Abgabenschuldnern, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, kann dieser Ausgleich beim ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag erfolgen.

1.5.3 Nichtentrichtung oder fehlerhafte Entrichtung

39Wird die Abgabe nicht entrichtet oder ist offensichtlich, dass die Monatszahlung wesentlich von der "richtigen" Monatszahlung abweicht, dann hat das Finanzamt gemäß § 5 Abs. 3 ElAbgG die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.

Durch diese Festsetzung wird die Fälligkeit der Abgabe nicht verändert.

40Hat ein Elektrizitätslieferer als Abgabenschuldner oder ein Netzbetreiber als Haftender Elektrizitätsabgabe für den eigentlichen Abgabenschuldner abgeführt und wurde ihm diese nicht ersetzt (siehe auch § 6 Abs. 3 ElAbgG sowie Rz 46), dann kann er bei der Ermittlung der Jahresabgabenschuld den (bereits abgeführten) Fehlbetrag wieder abziehen, wenn er alle zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches gesetzt hat.

1.5.4 Veranlagung

41Die Elektrizitätsabgabe wird jahresweise veranlagt. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, wobei die Jahresabgabenerklärung aber immer bis zum 31. März des Folgejahres vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber beim Finanzamt einzureichen ist (zu den Bagatellgrenzen des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 ElAbgG siehe unten Rz 43a und Rz 43b).

Beispiel 1:

Die Gewinnermittlung eines Netzbetreibers erfolgt nach dem Kalenderjahr; dementsprechend umfasst die Elektrizitätsabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom bis zum und ist bis zum beim Finanzamt einzureichen.

Beispiel 2:

Das Elektrizitätsunternehmen hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. November bis zum 31. Oktober gewählt; dementsprechend umfasst die Elektrizitätsabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom bis zum und ist bis zum beim Finanzamt einzureichen.

42In dieser Jahresabgabenerklärung müssen die tatsächlichen Liefer- bzw. Verbrauchsmengen oder die Menge der weitergeleiteten elektrischen Energie für das vergangene Jahr und die einzelnen Monate dieses Jahres offen gelegt werden.

Stromlieferungen, für die ein Netzbetreiber die Elektrizitätsabgabe als Haftender abführt, dürfen in die Jahresabgabenerklärung des eigentlichen Stromlieferers nicht aufgenommen werden.

Ist die Nichtbezahlung der gelieferten Menge elektrischer Energie durch den Abnehmer (endgültiger Forderungsausfall) nachweisbar, dann bestehen keine Bedenken, wenn die Abgabe, die auf die nicht bezahlte Energiemenge entfällt, bei der nächsten Fälligkeit abgezogen wird, soweit sie bereits gemeldet und entrichtet wurde.

1.5.5 Zuständiges Finanzamt

43Die Abgabe wird vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (Lieferers oder Verbrauchers) oder des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt erhoben.

Für alle Organgesellschaften haben die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe und die Abgabe der Erklärungen durch den Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

1.5.6 Bagatellgrenze

43aIst der monatlich zu entrichtende Steuerbetrag nicht höher als 50 Euro, so ist die Steuer nicht monatsweise zu entrichten, sondern im Zuge der Jahreserklärung. Dies bedeutet, dass für alle Monate, in denen diese Grenze nicht überschritten wird, die Versteuerung im Zuge der Jahreserklärung erfolgt.

1.5.7 Nichterhebung der Elektrizitätsabgabe

43bBeträgt die zu entrichtende (Jahres-)Steuer insgesamt nicht mehr als 50 Euro, so ist die Steuer nicht zu entrichten.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 5 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 5 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 5 Abs. 3 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 6 Abs. 3 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 46
§ 5 Abs. 6 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 5 Abs. 7 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 43a
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 43b
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Selbstberechnung - Selbstbemessung - Veranlagung - Großkunden - Haushaltskunden - Kleinabnehmer - Gesamtjahresmenge - Nichtentrichtung - Wirtschaftsjahr - Kalenderjahr - Fälligkeit - Einzahlung - Steuerschuldner - Industriekunden - Endabnehmer - Endverbraucher - Jahresabrechnung - Vorjahresabrechnung - Liefermenge - Jahresverbrauch - anteilige Versteuerung - Abgabenfestsetzung - Abweichungen - Haftung - Steuerabfuhr - Zumutbarkeit - Einreichfrist - Abgabefrist - Steuererklärung - Offenlegung des Verbrauchs - Offenlegung der Liefermenge - Zuständigkeit - Finanzamt
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447