zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AVR 6, Dezember 2023, Seite 230

Die Ausweitung der neuen Quotenregelung

Erweiterung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereiches

Martin Vock und Lily Zechner

Um die automationsunterstützte Quotenregelung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß § 134a BAO für 2023 nutzen zu können, hat die Anmeldung der betreffenden Steuernummern bis zu erfolgen. Mit einer zeitgerechten Gesetzesänderung wurden Forderungen hinsichtlich einer zeitlichen Übereinstimmung der Fristen für Energieabgabenerklärungen und Kraftfahrzeugsteuererklärungen mit jenen der Quotenregelung erfüllt. Zusätzlich wurde der zeitliche Anwendungsbereich für den Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei indirekten Steuern erweitert.

1. Allgemeines

Das Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl I 2023/110, hat mit § 134a BAO die gesetzliche Grundlage für eine automationsunterstützte Quotenregelung geschaffen. Der Initiativantrag (3777/A 27. GP) vom weitet den Anwendungsbereich der Quotenregelung aus und ändert hierfür ua ihre gesetzliche Grundlage. Er passierte am den Bundesrat; die Kundmachung im BGBl (BGBl I 2023/201) erfolgte am .

Die näheren Ausführungsbestimmungen sind einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorbehalten. Die Quotenregelungsverordnung (QuRV) wurde mit BGBl II 2023/370 am kundgemacht. Aufgrund der durch den Initiativantrag erfolgten Änderung des § 134a BAO wird die Verordnung punk...

Daten werden geladen...