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Einkünfte eines Lichtdesigners im DBA-Recht
Im Urteil vom , I R 44/16, kommt der BFH zum Ergebnis, dass ein Lichtdesigner nicht künstlerisch iSd Art 17 OECD-MA tätig ist, wenn er das später zur Aufführung kommende Lichtdesign vorab (im Ansässigkeitsstaat) entwickelt und bei den eigentlichen Aufführungen in einem Opernhaus (in den Quellenstaaten) nur noch an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne iRd anschließenden Aufführung auf das Werk selbst noch Einfluss zu nehmen. Homuth (IWB 6/2019, 257 ff) streicht in einer Urteilsbesprechung heraus, dass nach DBA-Recht, im Unterschied zum nationalen Recht, Künstler nicht gleich Künstler sind. Der BFH folgt damit der Auslegung des Finanzamtes, dass national Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, auf die auch tatsächlich einbehaltene ausländische Quellensteuern nicht angerechnet werden können. Ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach Art 17 OECD-MA scheide aus, wenn der Künstler weder unmittelbar noch mittelbar über Medien in der Öffentlichkeit auftritt.