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Lichtbild verpflichtend auf der e-card
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass ab nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden dürfen. Mit BGBl I 2019/23, ausgegeben am , wurden Präzisierungen der gesetzlichen Grundlage vorgenommen und eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung sowie datenschutzrechtliche Begleitbestimmungen geschaffen.
Grundsätzliches
Durch BGBl I 2018/30, ausgegeben am , wurde normiert, dass ab auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen ist, das den Karteninhaber erkennbar zeigt. Bis sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen (§ 31a Abs 8 ASVG).
S. 9 Bis zum Vorliegen der technischen Verfügbarkeit der Registrierung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 3 bis 4a ff E-GovG, längstens aber bis , können weiterhin e-cards ohne Lichtbilder, die eigens zu kennzeichnen und längstens drei Jahre gültig sind, ausgegeben werden, sofern kein Lichtbild aus den gesetzlich angeführten Beständen vorhanden ist (§ 724 Abs 3 ASVG).
Vorhandene Bestände
Im Gesetz ist somit auch geregelt, welche Quellen für das Lichtbild in Frage kommen (zB Bestände der Passbehörde oder des Führerschein...