BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 10 Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Abs 4 Z 4:
Redaktionelle Anpassung.
EB zu BGBl I 2013/184
Infolge der Umsetzung des Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xx/EU hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates neben der Höhe der Eigenmittel auch deren Zusammensetzung sowie die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu übermitteln. (Z 1)
Abs. 4 Z 2 bis 6 setzen Art. 50 Abs. 1 bis 3 iVm Art. 156, Z 7 setzt Art. 52 Abs. 2 letzter Unterabsatz und Z 8 Art. 45 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Zu beachten ist, dass die zu übermittelnden Informationen gemäß Z 2 bis 7 relevant in Hinblick auf den jeweils zu erreichenden Zweck sein müssen.
Der Schlussteil von Abs. 4 setzt Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2013/xx/EU um.
Die Anpassung in Abs. 5 gründet auf der Erweiterung von § 10 Abs. 4.
Redaktionelle Anpassung in Abs. 6.
EB zu BGBl I 2011/145
Zu Abs 8:
Setzt Art. 36 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU um. Die die FMA treffenden Informationspflichten gegenüber der EK sollen zukünftig auch gegenüber der EBA bestehen.
EB zu BGBl I 1993/532 bis BGBl I 2006/141: siehe Vorauflage.
Literatur
Janovsk...