BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 108
EB zu BGBl I 2021/98
In Z 4 und 5 werden redaktionelle Berichtigungen vorgenommen.
EB zu BGBl I 2017/107
Zu Z 4:
Hiermit erfolgt die Berichtigung eines Fehlverweises.
EB zu BGBl I 2016/118
Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 obsolet. Die Verweise auf diese Bestimmungen werden daher entsprechend angepasst. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Strafbestimmungen des Art. 67 Abs. 1 lit. o in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die bisher in § 98 Abs. 5a Z 3 (und § 99d) umgesetzt waren, künftig im Rahmen der Aufsichtsmaßnahmen und der Strafbestimmungen des FM-GwG mitberücksichtigt werden.
EB zu BGBl 1996/753 und BGBl I 2009/22: siehe Vorauflage.