BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103y
EB zu BGBl I 2021/98
Z 1 setzt die Übergangsbestimmung des Art. 21b Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da es sich um eine Übergangsbestimmung zu § 5a handelt, ist die Berechnung der „gesamten Bilanzsumme“ der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union selbstverständlich nach den in § 5a Abs. 4 angeführten Vorgaben durchzuführen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie (EU) 2019/878 betreffend Art. 21b Abs. 8 durch ABl. Nr. 212 vom S 20 berichtigt wurde, diese Berichtigung wurde in der Umsetzung berücksichtigt.
Z 2 setzt die Übergangsbestimmung gemäß Art. 159a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da die FMA bereits bisher aufgrund des bestehenden rechtlichen Rahmenwerks mit umfangreichen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ausgestattet ist (siehe dazu insbesondere die § 30, 69, 70 und 70a), entfällt die Notwendigkeit einer darüber hinaus gehendenden, gesonderten Umsetzung des Art. 159a zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878.
Durch Z 3 wir...