BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103x
EB zu BGBl I 2021/98
Die Bezeichung des § 103v in der Fassung des BGBl I Nr. 112/2018 wird auf § 103x geändert. Bisher gab es aufgrund eines Redaktionsversehens zwei § 103v.
EB zu BGBl I 2018/112
Mit § 103v soll klargestellt werden, dass jene Kreditinstitute, die der Anzeigepflicht des § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, auch weiterhin die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben dürfen.