BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103v
EB zu BGBl I 2017/149
Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass die Funktionsperiode von Staatskommissären und Staatskommissär-Stellvertretern, die auf Basis früherer gesetzlicher Bestimmungen für einen unbefristeten Zeitraum bestellt wurden, ex lege mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 endet. Eine befristete Wiederbestellung der von dieser Bestimmung betroffenen Personen für die Zeit nach dem ist entsprechend der Vorgaben des geltenden § 76 zulässig.