BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103u
EB zu BGBl I 2017/107
Es besteht das Problem, dass Energielieferanten derzeit nicht beurteilen können, ob sie mit ihren Geschäftsmodellen künftig unter die Nebentätigkeitsausnahme des § 1 Abs. 1 Z 7a BWG fallen. Die Berechnungsformeln für die Nebentätigkeitsausnahmen von ESMA auf Level-3 Ebene müssen erst erstellt werden. Ein allfällig erforderlicher Konzessionsantrag kann erst behandelt werden, wenn die neue Rechtslage in Kraft ist. Gleichzeit soll die Energiewirtschaft ohne Unterbrechung ihren bisherigen Aufgaben nachkommen können. Durch diese Übergangsbestimmung wird nun sichergestellt, dass mit für einen vertretbaren Zeitraum keine Konzession erforderlich ist, wenn die betroffenen Personen bis zum entsprechende Konzessionsanträge gestellt haben, die dann auch genehmigt werden.
Ergänzend wird auch klargestellt, dass Konzessionsanträge gemäß § 4 schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/xxxx gestellt werden können. Damit wird es den Zulassungswerbern ermöglicht, Konzessionsanträge bereits im Zeitraum zwischen und an die FMA stellen zu können.