BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 103t
EB zu BGBl I 2015/117
§ 103t normiert, dass Verträge, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 abgeschlossen wurden und nicht der geänderten Bestimmung der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b entsprechen, nach rechtlicher Möglichkeit an die nunmehrige Fassung der Bestimmung anzupassen sind. Insofern liegt kein Normverstoß vor, wenn bestehende Verträge wegen absehbarer rechtlicher Erfolgslosigkeit nicht geändert werden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge haben jedenfalls den neuen Vorschriften zu entsprechen.