BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103s
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Z 1:
Diese Übergangsbestimmung räumt Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 BWG in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 das Wahlrecht ein, bis zum weiterhin auf Basis dieser Norm, die Bestimmungen des BWG über Kreditinstitutsgruppen anzuwenden. Die Ausübung dieses Wahlrechts bedarf der schriftlichen Anzeige bei der FMA bis zum . Der Widerruf der Anzeige über den Gebrauch des Wahlrechts ist der FMA schriftlich zu übermitteln. Dies kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. In diesem Fall wird der Widerruf ab dem darauf folgenden Kalenderjahr rechtswirksam.
Zu Z 2: Durch diese Übergangsbestimmung soll eine angemessene Vorlaufzeit für die Erfüllung der neuen Vorgaben betreffend die Anlage zum Prüfungsbericht gewährleistet werden.
Zu Z 3: Hierdurch wird klargestellt, dass Kreditinstitute vertragliche Nettingvereinbarungen, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anzeigebestimmung verwendet wurden, nicht unverzüglich, jedoch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Anzeigeverpflichtung anzuzeigen haben.
Zu Z 4: Da die Anzeigeverpflichtungen im Zusammenhang mit Mitgliedern von Aufsichtsräten durch (gemischte) F...