BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103r
EB zu BGBl I 2014/13
Abs. 1 regelt die Pflicht zum gesonderten Ersatz der externen Kosten, die der FMA dadurch entstehen, dass sie die umfassende Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung („Balance Sheet Assessment“) im Rahmen der Übernahme der Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom S. 63 (im Folgenden: SSM-V), durch die Europäische Zentralbank (EZB) vorzubereiten hat. Zu den gesondert zu ersetzenden externen Kosten zählen einerseits diejenigen, die aufgrund eines Prüfauftrages an einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft je Kreditinstitut anfallen, diesem unmittelbar zuordenbar sind und von diesem einzeln zu ersetzen sind (vgl. als Vorbild § 70 Abs. 7 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 532/1993); andererseits zählen dazu diejenigen Kosten, die durch die von der EZB angeregte Begleitung des Balance Sheet Assessments durch eine Beratungsgesellschaft anfallen, die von der FMA beauftragt wird und die ihren abgerechneten Aufwand auf die geprüften, ersatzpflichti...