BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103f
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Z 2:
Umsetzung der Anpassung in Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung war zunächst bis zum befristet, die endgültige Frist wurde von der in Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2006/49/EG vorgesehenen Vorgangsweise auf EU-Ebene abhängig gemacht.
EB zu BGBl I 2007/60: siehe Vorauflage.