BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103e
EB zu BGBl I 2010/118
Zu Z 12:
Hiermit wird die Änderung in Art. 47 der Richtlinie 2006/49/EG umgesetzt, dadurch wird die Übergangsbestimmung für interne Modelle des Marktrisikos verlängert. Dies kann nicht erst mit der Umsetzung der sonstigen Änderungen aus dem CRD III-Paket erfolgen, da schon vor Auslaufen der geltenden Übergangsbestimmung Modelländerungen erforderlich wären, wenn nicht die Übergangsbestimmung rechtzeitig verlängert würde.
EB zu BGBl I 2006/141 bis BGBl I 2010/72: siehe Vorauflage.