BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103 Übergangsbestimmungen
EB zu BGBl I 2015/69
Zu Z 2:
Um den Übergangsprozess auf die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 möglichst reibungslos zu gestalten, wird die BWG-Ausnahme in § 3 Abs. 1 Z 12 BWG im Übergangszeitraum gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für die gemäß § 1 Abs. 3 Depotgesetz betraute Wertpapiersammelbank und eine die Funktion fortsetzende Tochtergesellschaft der Wertpapiersammelbank geregelt.
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2004/161: siehe Vorauflage.