BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 102, § 102a
EB zu BGBl I 2013/184
Zum Entfall des § 102:
Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung kann im Rahmen der Übergangsbestimmung von Art. 484 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 behandelt werden bzw. weiterhin dem harten Kernkapital zugerechnet werden, wenn es die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 erfüllt. Da der Übergangszeitraum am endet wird, es im Übergangszeitraum aber nötig sein wird, diese Kapitalform einzuziehen, entfällt § 102 per .
Zum Entfall des § 102a:
§ 102a wird aus systematischen Gründen zu § 26b und überarbeitet.