BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 101a
EB zu BGBl I 2015/117
Abweichend von § 15 VStG sollen auch durch die FMA gemäß § 98 Abs. 5a Z 11 verhängte Geldstrafen dem Bund zufließen.
EB zu BGBl I 2014/59
Diese Bestimmung wird um Verweise auf die gänzlich neuen Straftatbestände des § 98 Abs. 3 Z 3 und § 99 Abs. 1 Z 1 erweitert. Abweichend von § 15 VStG sollen Geldstrafen auf Basis dieser neuen Straftatbestände dem Bund zufließen, wie dies bereits mit der BWG-Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 vorgesehen war.
EB zu BGBl I 2013/184
Abweichend von § 15 VStG sollen die von der FMA eingenommenen Geldstrafen künftig dem Bund zufließen.
1
Diese Regelung wurde durch die Novelle BGBl I 2013/184 eingeführt und durch BGBl I 2014/59 sowie BGBl I 2021/98 erweitert. Der selektive Katalog der Tatbestände ist taxativ.
2
Damit ist die allgemeine Regelung des § 15 Z 1 VStG (Zufluss von Geldstrafen an das jeweilige Bundesland) nicht anwendbar. Europarechtliche Vorgaben bestehen diesbezüglich nicht.