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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 101a

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2015/117

Abweichend von § 15 VStG sollen auch durch die FMA gemäß § 98 Abs. 5a Z 11 verhängte Geldstrafen dem Bund zufließen.

EB zu BGBl I 2014/59

Diese Bestimmung wird um Verweise auf die gänzlich neuen Straftatbestände des § 98 Abs. 3 Z 3 und § 99 Abs. 1 Z 1 erweitert. Abweichend von § 15 VStG sollen Geldstrafen auf Basis dieser neuen Straftatbestände dem Bund zufließen, wie dies bereits mit der BWG-Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 vorgesehen war.

EB zu BGBl I 2013/184

Abweichend von § 15 VStG sollen die von der FMA eingenommenen Geldstrafen künftig dem Bund zufließen.

1

Diese Regelung wurde durch die Novelle BGBl I 2013/184 eingeführt und durch BGBl I 2014/59 sowie BGBl I 2021/98 erweitert. Der selektive Katalog der Tatbestände ist taxativ.

2

Damit ist die allgemeine Regelung des § 15 Z 1 VStG (Zufluss von Geldstrafen an das jeweilige Bundesland) nicht anwendbar. Europarechtliche Vorgaben bestehen diesbezüglich nicht.

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