BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 101
EB zu BGBl 1993/532: siehe Vorauflage.
Literatur
Birklbauer/Hilf/Konopatsch/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold, StGB-Praxiskommentar (2018); Flora, Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren (2007); Jabornegg/Strasser/Floretta, Das Bankgeheimnis (1985).
Übersicht der Kommentierung
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I. Justizstraftatbestand (Abs 1)
1
Das Bankgeheimnis ist allgemein in § 38 geregelt; die vorliegende Bestimmung enthält eine Justizstrafnorm im Hinblick auf die Offenbarung bzw Verwertung von Tatsachen des Bankgeheimnisses. Nur eine geheimhaltungspflichtige natürliche Person (§ 38) kann die Tat begehen.
2
Unter „Offenbaren“ wird jegliches Mitteilen der geschützten Information von Personen verstanden, denen sie noch nicht bekannt ist oder noch nicht sicher bekannt ist. „Verwerten“ ist ein Ausnützen des Geheimnisses durch dessen Gebrauch, also ein „nutzbringendes Verwenden“ iS einer wirtschaftlichen Ausnützung der Information zum Nachteil des Kunden.
3
Aus der Formulierung „um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen“ wird zutreffend die Vorsatzqualifikation der „Absicht“ iS des § 5 Abs 2 StGB ab...