BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 99f
EB zu BGBl I 2018/112
Zu Abs 2 und 3:
§ 99f Abs. 2 und 3 dienen der Umsetzung des Art. 32 Abs. 3 sowie des Art. 36 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/97.
EB zu BGBl I 2013/184
Hiermit wird Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt.
1
Die gegenständlichen Sanktionsmeldungen an europäische Behörden (EBA, EIOPA) betreffen Sanktionen, welche die FMA verhängt hat. Die Rechtskraft entsprechender Strafbescheide ist nicht Voraussetzung für die jeweilige Meldung.
2
Anders als nach § 96, welcher Meldungen der FMA an die ESMA regelt, reicht im vorliegenden Fall eine jährliche Zusammenfassung der Information über verhängte Verwaltungsstrafen (und andere Maßnahmen) nicht; vielmehr sind nach dem Wortlaut von Abs 1 „alle Sanktionen“ nach den jeweiligen Bestimmungen zu melden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die FMA die Sanktion veröffentlicht hat.
3
Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden (Abs 1 Satz 2; Abs 3 Satz 2).