BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 99e
EB zu BGBl I 2013/184
Hiermit wird Art. 70 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Die Umstände, die, soweit angemessen, bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme beziehungsweise Bemessung der Höhe einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen sind, werden in den Z 1 bis 8 normiert. Die Bestimmungen des VStG, insbesondere im Hinblick auf die § 19 bis 21 VStG, bleiben hierdurch unberührt. Aufgrund der erheblichen Erhöhung der Strafdrohungen in einigen Bestimmungen ist bei der Anwendung der betreffenden Bestimmungen und der Festlegung der konkreten Strafhöhen insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu sanktionierenden natürlichen Person Rücksicht zu nehmen.
Literatur
N. Raschauer, Optionen einer Verwaltungsstrafrechtsreform, in Rüffler/N. Raschauer (Hrsg), Reform der Finanzmarktaufsicht (2018) 21; Wessely, Bestrafung von Kreditinstituten verfassungsrechtlich zulässig? in Rüffler/N. Raschauer (Hrsg), Reform der Finanzmarktaufsicht (2018) 55.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 99e enthält eine Strafbemessungsregelung, mit welcher Art 70 CRD IV umgesetzt werden sollte. Hervorzuhebe...