BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 99d
EB zu BGBl I 2018/112
Zu Abs 1 und 2 und Abs 3:
Die Novellierungen dienen der Umsetzung des Art. 33 Abs. 2 lit. e der Richtlinie (EU) 2016/97.
EB zu BGBl I 2017/107
Zu Abs 1 und 2:
Redaktionelle Bereinigung der nach § 22 Abs. 1 VStG entbehrlichen Subsidiaritätsklausel.
Zu Abs 5:
Aufgrund des Wegfalls der Freien Makler im BörseG 2018 entfällt der Abs. 5.
EB zu BGBl I 2013/184
Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in § 370 Abs. 1a und 1b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des § 9 VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2013/xx/EU unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte „Schlüsselfunktionen“ bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG ve...