BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 99c
EB zu BGBl I 2021/98
Hiermit wird Art. 66 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 68 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 sowie Art. 67 Abs. 1 Buchstabe q in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 68 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.
EB zu BGBl I 2018/112
Zu Abs 6:
§ 99c Abs. 6 dient der Umsetzung des Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie (EU) 2016/97.
EB zu BGBl I 2013/184
Abs. 1 setzt Art. 66 Abs. 2 lit. a und Art. 67 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/xx/EU um. Bei einer Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft scheiden Veröffentlichungen von Verstößen gemäß § 98 Abs. 5 oder 5a aus, da diese systembedingt nur von Kreditinstituten begangen werden können.
Abs. 2 und 3 setzen Art. 68 der Richtlinie 2013/xx/EU um. Die Veröffentlichungspflicht nach dieser Bestimmung bezieht sich nur auf Geldstrafen, das heißt Verwaltungsstrafen im engeren Sinne, da auch die Richtlinie 2013/xx/EU zwischen Verwaltungssanktionen und Verwaltungsmaßnahmen unterscheidet. Aufsichtsmaßnahmen sind daher durch diese Pflicht nicht...