BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 99a
EB zu BGBl I 2014/59
Zu § 99a Abs 1:
Verweisanpassung.
EB zu BGBl 1996/445 bis BGBl I 2001/97: siehe Vorauflage.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsstruktur (Abs 1)
1
Das Instrument des Ruhens von Stimmrechten wird bereits in § 20 Abs 5 Z 3 im Hinblick auf die Abwehr der Gefahr negativen Eigentümereinflusses eingesetzt; weiters sieht § 34 ÜbG als Sanktionsinstrument ein Ruhen der Stimmrechte vor, wobei im Fall besonders grober Verletzungen ein „automatisches“ Ruhen eintritt (§ 34 Abs 1 ÜbG). Auch im Rahmen der börsegesetzlichen Beteiligungspublizität ist die Ruhenssanktion etabliert: Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß den § 130 bis 133 BörseG, „ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 133 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil“ (§ 137 Abs 1 S 1 BörseG).
2
Hier wird das Ruhen der Stimmrechte als Ultima Ratio – das Gesetz spricht in Abs 1 von der Erreichbarkeit des Zieles der Informations- und Aufsichtserteilung „durch andere Maßnahmen“ – eingesetzt; es kommt zu keinem automatischen Ruhen, sondern die FMA hat einen geri...