BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 98
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 1b und 1c:
Abs. 1b setzt teilweise Art. 66 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die weiteren Umsetzungsmaßnahmen dazu finden sich in § 99c, 99d und 99f, die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen (Art. 66 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878) ist bereits auf Basis des aktuellen Rechtsbestandes gemäß § 70 Abs. 4 möglich.
Abs. 1c setzt teilweise Art. 67 Abs. 1 Buchstabe q der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die weiteren Umsetzungsmaßnahmen dazu finden sich in § 99c, 99d und 99f, die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen (Art. 66 Abs. 1 Buchstabe q in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878) ist bereits auf Basis des aktuellen Rechtsbestandes gemäß § 70 Abs. 4 möglich.
Zu Abs 2 Z 5 und 12:
Z 5 wird aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 entsprechend angepasst. In Z 12 wird eine Verweisanpassung vorgenommen.
Zu Abs 5:
Hiermit wird Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Buchstaben a und d und Abs. 2 Buch...