BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 97
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 1:
Die bisherigen Z 2 und 3 entfallen, da die Vorgaben zur Liquidität seit dem nicht mehr in § 25 geregelt werden und daher bereits seit diesem Zeitpunkt für die Z 2 und 3 kein Anwendungsbereich mehr bestanden hat. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs um gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen ist deshalb notwendig, weil diese künftig für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Ebene zuständig sind und Fälle möglich sein werden, in denen das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen kein Kreditinstitut ist.
Der Inhalt der bisherigen Z 4 wird in Z 2 verschoben und geringfügig geändert, um dem Urteil (VTB Bank (Austria) AG/FMA) Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Vorschreibung von Zinsen wird sohin ausdrücklich klargestellt, dass der gesamte Inhalt des Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere auch die Tatbestände betreffend eine zulässige Überschreitung der Obergrenzen für Risikopositionen gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei der Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden müssen. Ist also eine Überschreitung der in Art. 395 ...