BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 96
EB zu BGBl I 2017/107
Folgeänderung zu § 22 Abs. 11 FMABG.
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2006/48: siehe Vorauflage.
Literatur
N. Raschauer/Schramm, Neue Enforcementregelungen im Finanzmarktaufsichtsrecht, ZFR 2006, 8.
1
Bescheide nach dem BWG sind idR von der FMA zu erlassen; die FMA ist gemäß § 22 Abs 1 FMABG zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Das VVG findet grundsätzlich Anwendung. § 5 VVG regelt Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Verpflichtungen zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt.
2
§ 96 – ehedem eine Sonderregelung für die Höhe von Zwangsstrafen – wurde durch die Novelle BGBl I 2017/107 gekürzt. Zum Regelungskontext: § 5 Abs 3 VVG sieht vor, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von € 726, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen. Der genannte Geldbetrag wurde durch § 96 aF auf € 30.000 erhöht.
3
Dieser Passus ist – als „Folgeänderung zu § 22 Abs 11 FMABG“ – entfallen und wurde in das FMABG transferiert. Nach § 22 Abs 11 FMABG gilt:...