BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 94
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Abs 5:
Redaktionelle Anpassung.
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2007/60: siehe Vorauflage.
Literatur
Bollenberger/Kellner (Hrsg), Investmentfondsgesetz – Kommentar (2016); Frotz/Dellinger, Anlegerschutz durch bankwesenrechtlichen Bezeichnungsschutz? ecolex 1996, 365; Heidinger, Bezeichnungsschutz in Immobilien-Investmentfondsgesetz, GeS 2003, 376; Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz (Hrsg), Kommentar zum Investmentfondsgesetz2 (2013); Stillfried, Zur Schutzgesetzeigenschaft firmenrechtlicher Vorschriften, wbl 1996, 257.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungszweck und ‑systematik
1
§ 94 dient der Hintanhaltung einer Irreführung des Publikums bzw der Sicherheit des Verkehrs; daran schließen sich kunden- und funktionsschutzorientierte Überlegungen, einer Erschütterung des Vertrauens in das Bankwesen vorzubeugen. MaW: Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist somit die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt. Das Verbot des § 94 wirkt absolut und wird nur durch den Besitz bestimmter Berechtigungen durchbr...