BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 93a Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung
EB zu BGBl I 2015/117
Hiermit wird Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung ist die FMA zuständig.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einlagensicherungssystembegriff | |
II. | Finanzielle Mittel/Finanzierungsmechanismen | |
III. | Anwendbarkeit des ESAEG |
I. Einlagensicherungssystembegriff
1
Einlagensicherungssysteme sind nach der bankwesenrechtlichen Definition des § 2 Z 2 Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs 1 Z 1 ESAEG, einschließlich Einlagensicherungssystemen in einem Drittland.
2
Einlagensicherungssysteme sind nach der verwiesenen Norm des § 7 Abs 1 Z 1 ESAEG:
die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 ESAEG sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art 1 Abs 2 lit a der Richtlinie 2014/49/EU,
vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
gemäß § 3 ESAEG anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind.
3
Institutsbezogene Sicherungssysteme sind nach § 7 Abs 1 Z 2 ESAEG di...