BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 93 Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
EB zu BGBl I 2015/117
Die Pflichten zur Informationsweitergabe bzw. zum Informationsaustausch in den Abs. 1 bis 3 zwischen Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen und Kreditinstituten bzw. zwischen Sicherungseinrichtungen übernehmen inhaltlich jene Pflichten, die bereits in den bisherigen § 93 und 93a im Zusammenhang mit dem System der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vorgesehen waren.
Durch Abs. 1 wird Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6 letzter Satz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Der Begriff Kreditinstitut umfasst im Rahmen dieser Bestimmung Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 (einschließlich jener gemäß § 4 Abs. 4) sowie Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 (durch Verweis auf § 93 Abs. 1 in § 9 Abs. 7 und 8). Als Beispiele für Informationen, die Kreditinstitute aufgrund dieser Bestimmung jederzeit ihrem Einlagensicherungssystem zur Verfügung zu stellen haben, führt das Gesetz Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen (da diese explizit sowohl in Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2014/49/EU genannt werden) sowie Angaben, die die österrei...