BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 91
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 2:
In Abs. 2 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2001/97: siehe Vorauflage.
1
Abs 1 verweist hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen auf die Vorschriften der IO. Einschlägig ist § 255 IO, welcher die Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 256 IO) vorsieht.
2
Abs 2 enthält Beschränkungen der Möglichkeit der Einsicht in die Ediktsdatei. Der im Klammerausdruck enthaltene Verweis wurde im Zuge der Novelle BGBl I 2021/98 durch Nennung von § 256 IO aktualisiert.