BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 90
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl 2003/36: siehe Vorauflage.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erlöschen der Geschäftsaufsicht (Abs 1) | |
II. | Voraussetzungen für einen Aufhebungsbeschluss (Abs 2) | |
III. | Publizitätspflichten (Abs 3) | |
IV. | Konkursverfahren (Abs 4) | |
V. | Rechtsmittel (Abs 5) |
I. Erlöschen der Geschäftsaufsicht (Abs 1)
1
Abs 1 nennt zwei mögliche Varianten des Erlöschens der Geschäftsaufsicht, nämlich einerseits den gerichtlichen Aufhebungsbeschluss und andererseits die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts.
II. Voraussetzungen für einen Aufhebungsbeschluss (Abs 2)
2
Die Voraussetzungen für einen Aufhebungsbeschluss sind in Abs 2 angeführt (Wegfall der für die Anordnung maßgebenden Voraussetzungen; Ablauf der Einjahresfrist seit Anordnung der Geschäftsaufsicht). Liegt zumindest eine dieser Voraussetzungen vor, ist die Aufhebung vom Gericht verpflichtend zu beschließen, und zwar von Amts wegen.
3
Der Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen ist materiell zu verstehen; die bloße Zurückziehung des Antrags auf Anordnung der Geschäftsaufsicht wird daher ...