BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 87
EB zu BGBl 1993/532
Zu Abs 1:
Die in Abs. 1 ausgeschlossene Kündigung von Geschäftsanteilen ist, sofern es sich bei dem betroffenen Kreditinstitut um eine Genossenschaft handelt erforderlich, da eine solche Kündigung von Geschäftsanteilen die Sanierung unmöglich machen würde.
Zu Abs 2:
Abs. 2 ermöglicht die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und dient der Sanierung. Die Rechte der Aufsichtsperson sowie die Unwirksamkeit bestimmter in Abs. 2 definierter Rechtshandlungen sollen Umtriebe im Geschäftsaufsichtsverfahren hintanhalten.
Zu Abs 3:
Die in Abs. 3 statuierte Trennung und Bevorrechtung der nach dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäfte ist eine Voraussetzung für die erfolgreiche Sanierung, da ohne eine solchen Trennung und Bevorrechtung keine Geschäfte mit dem in Sanierung befindlichen Kreditinstitut geschlossen würden.
Literatur
Dellinger (Hrsg), Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen (2005); Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Sonderregelung für Genossenschaften (Abs 1) | |
II. | Fortsetzung der Geschäftstätigkeit; Zustimmungsvorbehalt (Abs 2) | |
III. | Mittelzufluss aus neuen ... |