BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 86
EB zu BGBl 1993/532 und BGBl 1996/445: siehe Vorauflage.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004); Fruhstorfer, Sanierung von Wertpapierdienstleistern – das Geschäftsaufsichtsverfahren, ZIK 2008, 192; Maderbacher, Das Schicksal von Sicherungsrechten in der (Banken-)Insolvenz, ZIK 2014, 7; Rabl, Zur Aufrechnung mit und gegen Sparguthaben, ecolex 1997, 746.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesetzliche Stundung (Abs 1) | |
II. | Feststellung des finanziellen Standes (Abs 2) | |
III. | Sicherstellungs-, Ausbezahlungs- und Befriedigungsverbot (Abs 3) | |
IV. | Konkurs- und Exekutionssperre (Abs 4) | |
V. | Fortlaufhemmung (Abs 5) | |
VI. | Aufrechnungsprivileg für Einleger (Abs 6) |
I. Gesetzliche Stundung (Abs 1)
1
Durch Abs 1 wird eine gesetzliche Stundung von Altforderungen verfügt. Die Fälligkeit der Forderung selbst wird durch diese Zwangsstundung nicht aufgeschoben, sondern bloß die Geltendmachung der Forderung (abgeschwächte oder reine Stundung). Aufgrund des Verweises auf die gemeinschaftliche Konkursmasse ergibt sich die Differenzierung, dass Ansprüche, die aus Sondermassen zu befriedigen sind, nicht der Zwangsstundung unterliegen.