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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 85

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 1997/114

Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 2 KO und § 7 AO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

EB zu BGBl 1993/532: siehe Vorauflage.

1

Hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung verweist § 91 Abs 1 auf die Vorschriften der IO; da § 85 zum notwendigen Inhalt des Edikts keine Angaben macht, liegt eine Orientierung an § 74 Abs 2 IO nahe. Durch den Verweis auf die IO ergibt sich, dass die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme des Edikts in die Insolvenzdatei zu bewerkstelligen ist (§ 256 IO).

2

§ 82 Abs 6 verlangt zusätzlich die Verständigung der FMA und der OeNB„durch Übersendung eines Edikts“, ohne dass dieser Übersendung konstitutive Wirkung zukäme.

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