BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 85
EB zu BGBl I 1997/114
Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 2 KO und § 7 AO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.
EB zu BGBl 1993/532: siehe Vorauflage.
1
Hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung verweist § 91 Abs 1 auf die Vorschriften der IO; da § 85 zum notwendigen Inhalt des Edikts keine Angaben macht, liegt eine Orientierung an § 74 Abs 2 IO nahe. Durch den Verweis auf die IO ergibt sich, dass die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme des Edikts in die Insolvenzdatei zu bewerkstelligen ist (§ 256 IO).
2
§ 82 Abs 6 verlangt zusätzlich die Verständigung der FMA und der OeNB „durch Übersendung eines Edikts“, ohne dass dieser Übersendung konstitutive Wirkung zukäme.