BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 84
EB zu BGBl 1993/532
Dieser regelt die Bestellung, die Rechte und Pflichten, die Entlohnung sowie den Widerruf der Bestellung der Aufsichtsperson, wobei sich diese Bestimmung an die in der KO enthaltenen Bestimmungen über die Bestellung des Masseverwalters anlehnt.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bestellung und Aufgaben der Aufsichtsperson (Abs 1) | |
II. | Einsichtnahmerecht und spezielle Befugnisse der Aufsichtsperson (Abs 2) | |
III. | Widerruf der Bestellung (Abs 3) | |
IV. | Vergütung (Abs 4) | |
V. | Bekanntmachung (Abs 5) |
I. Bestellung und Aufgaben der Aufsichtsperson (Abs 1)
1
Die Anordnung der Geschäftsaufsicht hat mit der Bestellung einer Aufsichtsperson einherzugehen. Die Möglichkeit, auch eine juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen, ist bereits in § 82 Abs 4 vorgesehen. Vor Bestellung der Aufsichtsperson ist die FMA anzuhören (§ 82 Abs 5).
2
Der Aufgabenkreis der Aufsichtsperson ist in Abs 1 Satz 2 allgemein im Hinblick auf die Überwachung der Geschäftsführung des Kreditinstituts geregelt. Diese generalklauselartige Aufgabenzuweisung wird durch Einzelbestimmungen konk...