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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 82

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2014/98

Die Abwicklungsbehörde kann gemäß § 61 BaSAG anordnen, dass ein in Abwicklung befindliches Institut Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen hat. Abs. 7 stellt eine Begleitmaßnahme für eine solche Anordnung dar, die aus Gründen der Finanzmarktstabilität auch nach einer Konkurseröffnung wirksam bleiben muss.

EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2010/58: siehe Vorauflage.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsstruktur (Abs 1–3)
15
II.
Konkursantragslegitimation (Abs 3)
68
III.
Aufsichtsperson (Abs 4, 5)
9, 10
IV.
Verständigung der FMA und OeNB (Abs...

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