BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 82
EB zu BGBl I 2014/98
Die Abwicklungsbehörde kann gemäß § 61 BaSAG anordnen, dass ein in Abwicklung befindliches Institut Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen hat. Abs. 7 stellt eine Begleitmaßnahme für eine solche Anordnung dar, die aus Gründen der Finanzmarktstabilität auch nach einer Konkurseröffnung wirksam bleiben muss.
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2010/58: siehe Vorauflage.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004); Jabornegg, Zusammenschluss einer Sparkassen-Aktiengesellschaft mit einer bankgeschäftlich tätigen Sparkasse – Eine Erwiderung, ÖBA 1990, 966; W. Jud/Grünwald, Zusammenschluss einer Sparkassen-Aktiengesellschaft mit einer bankgeschäftlich tätigen Sparkasse – Erwiderung auf eine Erwiderung, ÖBA 1991, 85; Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), Insolvenzordnung (2019); Konecny, Das Verfahrensgebäude der Insolvenzordnung, in Konecny (Hrsg), IRÄG 2010 (2010) 1; Perner, Zum rechtlichen Rahmen der HETA-Abwicklung, ÖBA 2015, 239.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsstruktur (Abs 1–3) | |
II. | Konkursantragslegitimation (Abs 3) | |
III. | Aufsichtsperson (Abs 4, 5) | |
IV. | Verständigung der FMA und OeNB (Abs... |