BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 81l
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 25 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht3 (2017); Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015); Koch, Nettingvereinbarungen und das österreichische Konkursrecht – am Beispiel von Swap-Rahmenverträgen, ÖBA 1995, 495; Lehmann/Hoffmann, Bankenrestrukturierung mit Hindernissen: Die Übertragung im Ausland belegener systemrelevanter Funktionen, WM 2013, 1389; Zerey (Hrsg), Finanzderivate – Rechtshandbuch4 (2016).
1
Der Begriff der „Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen“ wird mit jenem der „vertraglichen Netting-Vereinbarungen“ nach § 2 Z 71 gleichgesetzt.
2
Im Bereich des „Netting“ wird zwischen dem sogenannten Zahlungsnetting (Payment Netting) einerseits und dem Liquidationsnetting (Close-out-Netting) andererseits unterschieden:
Beim reinen Zahlungsnetting wird die Verrechnung von Zahlungen zwischen den Parteien vereinbart, die am gleichen Tag und in gleicher Währung fällig werden. Beim „Novationsnetting“ findet hingegen eine schuldersetzende Verrechnung eines neuen Geschäfts mit dem noch laufenden vergleichbaren Geschäft statt.
Beim Liquidati...