BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 81k
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 24 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Buchegger, Insolvenzrecht, Zusatzband I (2009); Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004); Jergitsch, Finalität als Schutz vor systemischen Risken in Zahlungs- und Wertpapierliefersystemen, ÖBA 1999, 537.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Lex-rei-sitae-Regel | |
II. | Wertpapierrechtliche Kollisionsnormen | |
III. | Verwertung von Sicherheiten |
I. Lex-rei-sitae-Regel
1
Der Lex-rei-sitae-Grundsatz des § 81k bezieht sich auf bestimmte „Instrumente“; zu diesem Begriff vgl die Anmerkungen zu § 81i Z 3. § 81k wird als Sachnormverweisung verstanden; nach dem verwiesenen Recht ist zu beurteilen, „ob bzw inwieweit die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme Auswirkungen auf die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten hat“.
II. Wertpapierrechtliche Kollisionsnormen
2
Im Hinblick auf Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssysteme ist auf § 16 FinalitätsG zu verweisen: Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teiln...