BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 81f
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 27 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Übersicht der Kommentierung
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I. Anwendbarkeit des „Marktrechts“
1
§ 81k enthält eine Sonderregel für die Ausübung von Eigentumsrechten und anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaates voraussetzt. Diese sachenrechtlich orientierte Lex-rei-sitae-Regel wird in § 81f für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes nicht übernommen; vielmehr ist ausschließlich das „Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist“, maßgeblich; die Anknüpfung ist somit nach Art 3 bzw 4 der Rom I-VO vorzunehmen. Diese Anknüpfung wird idR zur Anwendbarkeit des „Marktrechts“ führen.
II. Begriff des geregelten Marktes
2
Der Begriff des geregelten Marktes ist in § 1 Z 2 BörseG definiert (§ 1 Z 21 WAG verweist auf diese Bestimmung). Ein geregelter Markt ist demnach ein geregelter Markt im Sinne von Art 4 Abs 1 Nr 21 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II). Demnach handelt es sich um ein von einem Marktbetreiber betri...