zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 81f

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2003/36

Diese Bestimmung setzt Art. 27 der Richtlinie [2001/24/EG] um.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Anwendbarkeit des „Marktrechts“
1
II.
Begriff des geregelten Marktes
2

I. Anwendbarkeit des „Marktrechts“

1

§ 81k enthält eine Sonderregel für die Ausübung von Eigentumsrechten und anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaates voraussetzt. Diese sachenrechtlich orientierte Lex-rei-sitae-Regel wird in § 81f für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes nicht übernommen; vielmehr ist ausschließlich das „Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist“, maßgeblich; die Anknüpfung ist somit nach Art 3 bzw 4 der Rom I-VO vorzunehmen. Diese Anknüpfung wird idR zur Anwendbarkeit des „Marktrechts“ führen.

II. Begriff des geregelten Marktes

2

Der Begriff des geregelten Marktes ist in § 1 Z 2 BörseG definiert (§ 1 Z 21 WAG verweist auf diese Bestimmung). Ein geregelter Markt ist demnach ein geregelter Markt im Sinne von Art 4 Abs 1 Nr 21 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II). Demnach handelt es sich um ein von einem Marktbetreiber betri...

Daten werden geladen...