BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 81e
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 20 lit. b der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht (2005); Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239
1
Diese Bestimmung befasst sich mit Verträgen, die „zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes“ berechtigen; erfasst ist also sowohl der (entgeltliche oder unentgeltliche) Erwerb als auch die Eingehung von Bestandverhältnissen. Der Vertrag muss zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung wirksam abgeschlossen sein. Hinsichtlich der Auswirkungen der Sanierungsmaßnahme verweist § 81e auf die lex rei sitae.