BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 81d
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 22 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004)
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Regelungsstruktur | |
II. | Kreditinstitut als Käufer (Abs 1) | |
III. | Kreditinstitut als Verkäufer (Abs 2) | |
IV. | Österreichische Geschäftsaufsichtsverfahren | |
V. | Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, relative Unwirksamkeit (Abs 3) |
I. Regelungsstruktur
1
Das Schicksal von Eigentumsvorbehalten wird in dieser Bestimmung zunächst in der Konstellation geregelt, dass ein Kreditinstitut als Käufer auftritt (Abs 1); in Abs 2 geht es um den Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt durch ein Kreditinstitut.
II. Kreditinstitut als Käufer (Abs 1)
2
Erwirbt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 unter Eigentumsvorbehalt, bleiben die Rechte des Verkäufers unberührt, wenn sich die Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet. Es trifft zu, dass es sich dabei gerade nicht um den Regelfall handelt, da sich eine unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache grundsätzlich im Besitz des Käufers – hier als...