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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 7a Auflösung eines Kreditinstitutes

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2003/36

Mit Abs. 1 wird Art. 11 der Richtlinie [2001/24/EG] (freiwillige Liquidation), mit Abs. 2 wird Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie, mit Abs. 3 wird Art. 13 der Richtlinie, mit Abs. 4 wird Art. 17 der Richtlinie, mit Abs. 5 wird Art. 16 der Richtlinie und mit Abs. 6 wird Art. 18 der Richtlinie umgesetzt.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Struktur
1
II.
Auflösungsbeschlüsse (Abs 1)
2
III.
Stellungnahme der FMA (Abs 1)
37
IV.
Anzeige an die FMA (Abs 2)
8
V.
Abwickler (Abs 3–6)
9

I. Struktur

1

Diese Bestimmung knüpft an der Abstimmung über die Auflösung eines Kreditinstituts, also an der freiwilligen Auflösung, an und sieht in Abs 1 eine spezielle Informationspflicht an die FMA vor, die die Einladung an den Staatskommissär sowie dessen Stellvertreter zu Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen nach § 76 Abs 4 ergänzt. Eine Einladung nach § 76 Abs 4 erfüllt daher die Erfordernisse des § 7a Abs 1 nicht.

II. Auflösungsbeschlüsse (Abs 1)

2

Auflösungsbeschlüsse fallen in die Zuständigkeit der Hauptversammlung (§ 203 AktG)...

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