BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 7a Auflösung eines Kreditinstitutes
EB zu BGBl I 2003/36
Mit Abs. 1 wird Art. 11 der Richtlinie [2001/24/EG] (freiwillige Liquidation), mit Abs. 2 wird Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie, mit Abs. 3 wird Art. 13 der Richtlinie, mit Abs. 4 wird Art. 17 der Richtlinie, mit Abs. 5 wird Art. 16 der Richtlinie und mit Abs. 6 wird Art. 18 der Richtlinie umgesetzt.
Literatur
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Aktiengesetz2 (2012); Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Struktur | |
II. | Auflösungsbeschlüsse (Abs 1) | |
III. | Stellungnahme der FMA (Abs 1) | |
IV. | Anzeige an die FMA (Abs 2) | |
V. | Abwickler (Abs 3–6) |
I. Struktur
1
Diese Bestimmung knüpft an der Abstimmung über die Auflösung eines Kreditinstituts, also an der freiwilligen Auflösung, an und sieht in Abs 1 eine spezielle Informationspflicht an die FMA vor, die die Einladung an den Staatskommissär sowie dessen Stellvertreter zu Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen nach § 76 Abs 4 ergänzt. Eine Einladung nach § 76 Abs 4 erfüllt daher die Erfordernisse des § 7a Abs 1 nicht.
II. Auflösungsbeschlüsse (Abs 1)
2
Auflösungsbeschlüsse fallen in die Zuständigkeit der Hauptversammlung (§ 203 AktG)...