BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 81c
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 23 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | |
II. | Maßgebliches Recht (Abs 1) | |
III. | Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, relative Unwirksamkeit (Abs 2) |
I. Regelungsgegenstand
1
Die Aufrechnungsbestimmung des § 81c hat Forderungen von Gläubigern zum Gegenstand, mit denen eine Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bewirkt wird. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt nach der Sonderbestimmung des § 81l ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist.
II. Maßgebliches Recht (Abs 1)
2
Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nicht nach dem Recht zu beurteilen, dem die Forderung des Gläubigers unterliegt, sondern nach dem für die Forderung des Kreditinstituts maßgeblichen Recht. Die aufzurechnende Forderung muss vor der Eröffnung der Liquidation bzw vor Einleitung der Sanierungsmaßnahme entstanden sein.
III. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, relative Unwirksamkeit (Abs 2)
3
Die Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative...