BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 1 Kredit- und Finanzinstitute
EB zu BGBl I 2021/199
Zu Abs 1:
Mit der redaktionellen Anpassung soll sichergestellt werden, dass es sich bei den in § 1 Abs. 1 Z 9 BWG genannten Schuldverschreibungen um gedeckte Schuldverschreibungen nach dem PfandBG handeln muss.
Zu Abs 4:
Redaktionelle Berichtigung.
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 4:
In Abs. 4 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.
EB zu BGBl I 2018/37
Zu Abs 1 Z 7a:
Dies ist eine redaktionelle Anpassung der Verweise.
EB zu BGBl I 2018/17
Zu Abs 2 Z 7 und Abs 3:
Anpassung der Verweise.
EB zu BGBl I 2017/107
Zu Abs 1 Z 7a und Abs 3:
Redaktionelle Verweisanpassung. In § 1 Abs. 1 Z 7a BWG wird, um Konsistenz mit Z 7 leg.cit. herbeizuführen, der Handel für das Privatvermögen künftig ausgenommen. Die bisherige Verwaltungspraxis hatte diese Regelung bereits vorgenommen (vgl. Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG (8. Lfg), § 1 Rz 84; VwGH, Zl. 2007/17/0208), wodurch sich in der Rechtsanwendung nichts ändert.
Kreditinstitute, die aufgrund der Berechtigung in § 1 Abs. 3 bereits einen genehmigten Meldemechanismus betreiben, müssen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2017 die hierauf anwendbaren Vorschriften einhalten.
In § 9 Abs. 7 wird darüber hinaus Art. 35 ...