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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 1 Kredit- und Finanzinstitute

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2021/199

Zu Abs 1:

Mit der redaktionellen Anpassung soll sichergestellt werden, dass es sich bei den in § 1 Abs. 1 Z 9 BWG genannten Schuldverschreibungen um gedeckte Schuldverschreibungen nach dem PfandBG handeln muss.

Zu Abs 4:

Redaktionelle Berichtigung.

EB zu BGBl I 2021/98

Zu Abs 4:

In Abs. 4 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

EB zu BGBl I 2018/37

Zu Abs 1 Z 7a:

Dies ist eine redaktionelle Anpassung der Verweise.

EB zu BGBl I 2018/17

Zu Abs 2 Z 7 und Abs 3:

Anpassung der Verweise.

EB zu BGBl I 2017/107

Zu Abs 1 Z 7a und Abs 3:

Redaktionelle Verweisanpassung. In § 1 Abs. 1 Z 7a BWG wird, um Konsistenz mit Z 7 leg.cit. herbeizuführen, der Handel für das Privatvermögen künftig ausgenommen. Die bisherige Verwaltungspraxis hatte diese Regelung bereits vorgenommen (vgl. Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG (8. Lfg), § 1 Rz 84; VwGH, Zl. 2007/17/0208), wodurch sich in der Rechtsanwendung nichts ändert.

Kreditinstitute, die aufgrund der Berechtigung in § 1 Abs. 3 bereits einen genehmigten Meldemechanismus betreiben, müssen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2017 die hierauf anwendbaren Vorschriften einhalten.

In § 9 Abs. 7 wird darüber hinaus Art. 35 ...

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