BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 80
EB zu BGBl I 2017/149
Zum Entfall des Abs 1:
Diese Bestimmung wird auf alle Aufsichtsbereiche der FMA ausgedehnt und in den neuen § 22 Abs. 6 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, übergeführt; sie kann daher an dieser Stelle entfallen.
EB zu BGBl 1993/532 und BGBl I 2001/97: siehe Vorauflage.
Literatur
B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verlagerung der Mitteilungspflicht der FMA in das FMABG | |
II. | Anhörungsrecht der OeNB (Abs 2) |
I. Verlagerung der Mitteilungspflicht der FMA in das FMABG
1
Nach dem durch BGBl I 2017/149 entfallenen Abs 1 hatte die FMA dem BMF und der OeNB Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiet des Bankwesens mitzuteilen. Zusätzlich war eine Bescheidübermittlungsverpflichtung vorgesehen. Wie die Materialien festhalten, wurde diese Bestimmung „auf alle Aufsichtsbereiche der FMA ausgedehnt und in den neuen § 22 Abs 6 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl I Nr. 97/2001, übergeführt; sie kann daher an dieser Stelle entfallen.“
2
Richtigerweise wäre auf § 22 Abs 12 FMABG zu verweisen gewesen, welcher nunmehr lautet: