BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 79
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 2:
In Abs. 2 wird eine Verweisanpassung aus redaktionellen Gründen vorgenommen.
EB zu BGBl I 2017/149
Zu Abs 4b:
Bislang hatte die OeNB eine Aufstellung der ihr erwachsenden, direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und der Einzelbankanalyse zu erstellen und nach Prüfung durch den Rechnungsprüfer der FMA zu übermitteln. Gemäß § 19 Abs. 5a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, waren diese Kosten bis zu einer Höhe von höchstens acht Millionen Euro der OeNB durch die FMA zu erstatten.
Nunmehr wird zur Erhöhung der Kostentransparenz die gegenständliche Bestimmung in zwei Punkten geändert. Zum einen sind sämtliche der OeNB aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 („SSM-VO“), somit also alle im Rahmen der Bankenaufsicht über bedeutende und weniger bedeutende Institute erwachsenden Kosten in der Aufstellung zu erfassen. Hierdurch erfolgt auch eine gesetzliche Klarstellung, dass auch die der OeNB durch Mitarbeit in den gemeinsamen Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erwachsenden Kosten in die Aufstellung zu übernehmen sind.
Zum anderen sind seitens der...