BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 77c Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren
EB zu BGBl I 2021/199
Zu Abs 1a und 2
Redaktionelle Berichtigungen.
EB zu BGBl I 2021/98
In Abs. 1 wird künftig nicht mehr auf den gesamten § 70 Abs. 4a, sondern nur mehr auf die Z 1 des § 70 Abs. 4a verwiesen, da auch Art. 113 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nicht auf den gesamten Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU, sondern nur auf Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU verweist. Weiters wird in dieser Bestimmung durch einen ergänzenden Verweis auf § 70c auch Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.
In Abs. 1a werden zwei Verweise und eine Formulierung aus redaktionellen Gründen angepasst.
In Abs. 2 werden die Änderungen in Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/878 zum Teil umgesetzt. Die Anpassungen umfassen insbesondere die Berücksichtigung der neu eingeführten Möglichkeit der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c (Art. 113 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878), die Ergänzung beziehungsweise Korrektur von Ver...