BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 77b Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen
EB zu BGBl I 2021/98
Die Änderungen im ersten Satz des Abs. 1 stellen einerseits den Verweis auf die Definition der „konsolidierenden Aufsichtsbehörde“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 richtig und setzen andererseits teilweise Art. 116 Abs. 1a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um (siehe dazu auch die Änderungen in Abs. 3 Z 4).
Darüber hinaus wird in Abs. 1 durch die Einfügung von Verweisen auf § 7b und auf Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU auch Art. 115 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Da § 21g durch BGBl. I Nr. 184/2013 aufgehoben wurde, war der hier bisher bestehende Verweis auf diese Bestimmung zu streichen. Ebenfalls erfolgt in Abs. 1 eine Optimierung der Umsetzung der Art. 115 bis 117 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Ergänzung eines Verweises auf Art. 117 der Richtlinie 2013/36/EU.
An dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen ist, dass Art. 125, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/878 bereits durch Abs. 1 in seiner aktuellen Form umgesetzt ist; die FMA ist demnach bereits jetzt dazu befugt, mit zu...