BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 77a Internationale Abkommen
EB zu BGBl I 2013/184
Die Überschrift zu § 77a wird aus systematischen Gründen eingeführt.
Aufgrund der Übernahme des bisherigen Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG in Art. 115 der Richtlinie 2013/xx/EU sind in Abs. 1 Verweise anzupassen.
Aufgrund der Übernahme des bisherigen Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG in Art. 115 der Richtlinie 2013/xx/EU sind in Abs. 4 die Verweise anzupassen.
Verweisanpassungen in Umsetzung der Art. 115, 116 und 117 der Richtlinie 2013/xx/EU in Abs. 1 und 2, die inhaltlich die Bestimmungen der Art. 131, 131a und 132 der Richtlinie 2006/48/EG übernehmen.
Redaktionelle Anpassung in Abs. 3 Z 4 in Umsetzung des Art. 116 Abs. 6 der Richtlinie 2013/xx/EU.
Redaktionelle Anpassung in Abs. 4 Z 3 bis 6 in Umsetzung des Art. 116 der Richtlinie 2013/xx/EU, die inhaltlich die Bestimmung des Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG übernimmt.
EB zu BGBl I 2011/145
Zu Abs 1, 2 und 3:
Hiermit wird Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG idF der Richtlinie 2010/78/EU umgesetzt. Für den Abschluss von Abkommen, welche die Republik Österreich als Völkerrechtssubjekt binden sollen, ist aufgrund Art. 65 B-VG bzw. der „Sylvester-Entschließung“, wonach Regierungs-, Verwaltu...